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Chipnix Computer

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Angebot

1)          Allen Angeboten sowie Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Dies gilt auch dann , wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen.

2a) Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme schriftlich bestätigen, nicht unverzüglich nach Zugang der Annahmeerklärung widerrufen oder den Auftrag ausführen.

b) Die dem Angebot beiliegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Mustern, Preislisten und Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Umfang und Lieferung

Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch die vertragliche Abmachung geregelt.

Teillieferungen sind zulässig.

Preis und Zahlung

1 a)Wir liefern zu den im Vertrag vereinbarten Preisen. Angaben in Preislisten sind freibleibend.

b) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab unserem Lager, einschließlich Verladung bei uns jedoch ausschließlich Verpackung. Der Lieferant übt die Wahl des Transportweges aus. Die Transportkosten trägt der Besteller.

c) Als Kalkulationsgrundlage für unsere Preise setzen wir Zölle und Einfuhrabgaben auf von uns verarbeitete Produkte zum Zeitpunkt der Auftragserteilung voraus. Tritt eine Veränderung von mehr als 10% unserer Gestehungskosten ein , so ändert sich der Angebotspreis entsprechend, wenn der Auftraggeber eine Person i. s. d. Ziff. XV. ist

Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferant zu leisten, und zwar sofort nach Erhalt der Lieferung. Verzugszinsen werden mit 2% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferant eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

Werden vom Lieferant Wechsel oder Schecks in Zahlung genommen, so gilt die Zahlung erst bei Einlösung als erfolgt. Weiterhin ist bei der Entgegennahme von Wechseln die Haftung des Lieferanten für rechtzeitige Vorlage und Protest ausgeschlossen.

Gegen die Ansprüche des Lieferanten kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertragsverhältnis beruht.

Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Im Fall höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände- z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw.- , auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich , wenn der Lieferant an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.. Verlängert sich die Lieferfrist oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus nur Schadensersatzansprüche herleiten, wenn dies auf  Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten zurückzuführen ist.

Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so wird ihm beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Dem Lieferanten und dem Besteller bleibt vorbehalten, einen höheren oder geringeren Schaden nachzuweisen. Der Lieferant ist jedoch , nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

5)Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

Gefahrübergang und Entgegennahme

Ist die Ware versendungsbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Besteller  zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versendungsbereitschaft auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferant verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken die dieser verlangt.

Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie mangelfrei sind oder nur unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller Unbeschadet evtl. Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.

Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Zahlung seiner sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, sowie der Bezahlung von Akzeptantenwechseln des Lieferanten durch den Besteller (Scheck-/Wechselverfahren), auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferanten. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrag des Lieferanten und zwar unentgeldlich sowie ohne Verpflichtung für diesen derart, daß der Lieferant als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behält. Bei Verarbeitung von Waren, auf die sich der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bezieht mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren durch den Besteller, erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der aus der Verarbeitung neu entstehenden Sache, dem Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Waren zu dem Wert der anderen Sachen entsprechend. Die aus der Verarbeitung hervorgehende Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung  Sämtlicher Forderungen des Lieferanten aus dem Geschäftsverhältnis an den Lieferanten abgetreten, und zwar gleich-gültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Grund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderungen aus der Weiterveräußerung auf den Lieferanten übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung) ist der Besteller nicht berechtigt. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an den Lieferanten bekanntzugeben. Übersteigt der wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20% so ist der Lieferant auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung des Lieferanten beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferanten verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

Pfändungen unserer Waren sind uns sofort mitzuteilen. Eine Abschrift des Pfändungsprotokolls ist uns zu übersenden.

4 a) Dem Lieferanten steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem auf Grund  des Auftrages in seinen Besitz gelangten Auftragsgegenstand zu.

b) Das Vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus durchgeführten Aufträgen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Dies gilt aber nur, soweit diese Forderungen  unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

Haftung des Lieferanten

Die Haftung des Lieferanten und seiner Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Gewährleistung

1) Für die Dauer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Gewährleistungsfrist  übernehmen wir die Gewährleistung für Mängel, die infolge fehlerhaften Materials oder fehlerhafter Arbeit auftreten. Maßgebend für den Beginn dieser Frist ist unser Rechnungsdatum.

Bei berechtigten Beanstandungen behalten wir uns vor, etwaige Mängel der Lieferung nachzubessern. Sollte die Nachbesserung scheitern oder unzumutbar lange dauern, kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages Verlangen.

Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch gegen uns ist,

die unverzügliche Angabe, daß ein Mangel am Produkt aufgetreten ist,

die unverzügliche Angabe aller zweckdienlichen Informationen zur Beseitigung des Mangels,

Die Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers gemäß IX.

Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen,

wenn der Besteller Reparaturen oder Veränderungen selbst vornimmt oder durch Personal vornehmen läßt, das nicht von uns autorisiert ist, die Produkte ohne unsere schriftliche Zustimmung zu verändern bzw. instand zu setzen,

wenn fremde Ersatzteile eingebaut werden,

wenn Schäden auf übermäßige Inanspruchnahme, unsachgemäße Behandlung und Bedienung, natürliche Abnutzung oder Verwendung ungeeigneten Zubehörs bzw. Materials zurückzuführen sind.

wenn Transportschäden vorliegen – weil der Besteller die Transportgefahr zu tragen hat, ist er gehalten,  Transportschäden unverzüglich dem Transporteur anzuzeigen-,

wenn der Besteller die gelieferten Produkte weiterverkauft- die Gewährleistung gilt mithin nur zugunsten des Erstkäufers.

Behandlung gelieferter Waren

Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes und der Gewährleistung ist der Besteller verpflichtet, die Waren pfleglich und unter Beachtung der dafür gebotenen Sorgfaltsmaßnahmen zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere die Durchführung von Inspektions- und Wartungsarbeiten, soweit diese nach

Herstellerangaben vorgeschrieben sind. Die Kosten hierfür hat der Besteller zu tragen.

Reparaturen außerhalb der Gewährleistung

Reparaturen außerhalb der Gewährleistung werden nach Aufwand berechnet. Diese werden nur dann entgegengenommen wenn uns die defekten Produkte frei Haus zugestellt werden. Zur schnellen Abwicklung benötigen wir außerdem eine detaillierte Fehlerbeschreibung sowie eine Rechnungskopie mit den Seriennummern der defekten Produkte.

Warenrücknahme

Hat der Besteller eine Ware falsch oder von einer Ware eine größere Menge als er benötigt geordert, kann er nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Lieferanten diese Ware zurückgeben. In diesem Falle erteilt der Lieferant nach Prüfung der zurückgesandten Ware hinsichtlich eines einwandfreien Zustandes eine Gutschrift unter Abzug der entstandenen Kosten und einer eventuellen Wertminderung.

Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstiger Haftung des Lieferanten

Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferanten die Lieferung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferanten.

Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV dieser Bedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferanten eine Angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder nach Gefahrenübergang i.S.d. Abschnitts V dieser Bedingungen ein, so bleibt der Besteller zur Gegenleistung verpflichtet.

Der Besteller kann bei Unmöglichkeit oder Verzug Schadenersatz nur verlangen, wenn der Lieferant die Leistungsstörung vorsätzlich oder grob fahrlässig hervorgerufen hat.

Eine Kündigung des Vertrages ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

Recht des Lieferanten auf Rücktritt

Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis gemäß Abschnitt IV dieser Bedingungen ein oder stellt sich nachträglich die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung heraus, so wird der Vertrag angemessen angepaßt. Im Falle eines unvorhergesehenen Ereignisses erfolgt eine Vertragsänderung nur, wenn das unvorhergesehene Ereignis die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der vereinbarten Leistung erheblich verändert bzw. erheblich auf den Betrieb des Lieferanten einwirkt. Soweit eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu , ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant hat insbesondere das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen eines Vorlieferanten das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird, wenn die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder wenn ein Vorlieferant endgültig aus einem nicht vom Lieferanten zu vertretenen Umstand die Lieferung von erforderlichen Produkten nicht ausführt. Schadensersatzansprüche  des Bestellers wegen eines Rücktrittes, der aus den vorgenannten Gründen erfolgt, besteht nicht. Will der Lieferant vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller anzuzeigen.

Anzuwendendes Recht

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf

Beweglicher Sachen (EKG) und des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EKAG).

XV           Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Ort, an dem sich die zuständige Geschäftsstelle des Lieferanten befindet. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei

dem Gericht zu erheben, das für die Geschäftsstelle des Lieferanten zuständig ist.  Die Gerichtsstandvereinbarung gilt nur, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts

oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

XVI         Exporthinweis

Die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr der gelieferten Waren unterliegt den deutschen und US-amerikanischen Gesetzen und Verordnungen. Jeglicher Export bedarf der Zustimmung des Lieferanten.